Gläubiger­­­informationssystem

Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Hierzu wird, soweit vorhanden, das Vermögen des Schuldners verwertet und die Gläubiger aus dem Verwertungserlös befriedigt werden (§ 1 InsO). Im Gegensatz hierzu steht die im Insolvenzverfahren grundsätzlich untersagte Einzelzwangsvollstreckung, bei denen die Gläubiger ihre Rechte einzeln und individuell geltend machen.

Die im Folgenden aufgelisteten Links geben Ihnen je nach Verfahrensbeteiligung entsprechende Informationen.